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Einfuhrumsatzsteuer und IOSS: zwei Wege, eine Entscheidung
Ware aus dem Drittland kann auf zwei Arten zum europäischen Endkunden kommen. Die Wege unterscheiden sich in fast allem — wer die Steuer schuldet, wann sie entsteht, wer sie abziehen kann. Entschieden wird das vor der ersten Sendung.
Der Unterschied klingt technisch, ist aber einfach: Entweder die Ware wird erst importiert und danach verkauft — oder sie wird verkauft und geht direkt vom Drittland zum Kunden. Alles Weitere folgt aus dieser einen Weiche.
Weg 1: erst importieren, dann verkaufen
Sie holen die Ware nach Deutschland, melden sie beim Zoll an und zahlen Einfuhrumsatzsteuer. Diese Steuer ist unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehbar — wirtschaftlich belastet sie Sie also nicht dauerhaft, sie kostet nur Liquidität bis zur Voranmeldung.
Danach verkaufen Sie aus einem deutschen Lager. Ab hier gelten die ganz normalen Regeln: Inlandslieferung mit deutscher Umsatzsteuer, oder innergemeinschaftlicher Fernverkauf mit dem Steuersatz des Ziellandes, sobald die 10.000-EUR-Grenze überschritten ist.
Dieser Weg ist der unauffälligere. Er erzeugt keine Sonderregeln, und der IOSS spielt keine Rolle.
Weg 2: Direktversand aus dem Drittland
Die Ware bleibt im Drittland, bis ein Kunde bestellt, und geht dann direkt zu ihm. Umsatzsteuerlich ist das ein Fernverkauf aus dem Drittlandsgebiet — und dafür gibt es ein eigenes Verfahren, solange der Sachwert der Sendung 150 EUR nicht übersteigt.
Der Import-One-Stop-Shop funktioniert wie sein Gegenstück für innergemeinschaftliche Verkäufe: Sie melden die Umsätze zentral, zahlen einmal, und die Einfuhr selbst bleibt steuerfrei. Der Kunde bekommt keine Nachforderung an der Haustür.
Genau das ist der eigentliche Vorteil. Ohne IOSS wird die Einfuhrumsatzsteuer beim Empfänger erhoben — häufig zuzüglich eines Auslagenentgelts des Transportdienstleisters. Ein Kunde, der 30 EUR bezahlt hat und beim Zusteller nochmals gut 12 EUR zahlen soll, bestellt nicht wieder.
Rechenbeispiel: eine Sendung über 80 EUR
| Mit IOSS | Ohne IOSS | |
|---|---|---|
| Preis im Shop | 95,20 EUR brutto | 80,00 EUR |
| Umsatzsteuer | 15,20 EUR, im Preis enthalten | 15,20 EUR, beim Empfänger erhoben |
| Auslagenentgelt des Zustellers | — | häufig 6 bis 12 EUR |
| Was der Kunde insgesamt zahlt | 95,20 EUR | rund 101 bis 107 EUR |
Derselbe Steuerbetrag, zwei sehr verschiedene Kundenerlebnisse. Der Unterschied liegt nicht in der Steuer, sondern darin, wer sie wann einzieht.
Der Fall, der die meisten Händler tatsächlich betrifft
Verkaufen Sie solche Sendungen über einen Marktplatz, gilt der Marktplatz für diese Umsätze häufig selbst als Lieferer. Dann schuldet er die Steuer und nutzt seinen eigenen IOSS — Sie brauchen keinen.
Für Sie bleibt trotzdem etwas zu tun: Ihre Lieferung an den Marktplatz ist in dieser Konstruktion ein eigener, regelmäßig steuerfreier Umsatz, der in Ihrer Buchhaltung und Ihren Meldungen korrekt abgebildet werden muss. Wer diese Umsätze wie normale Verkäufe bucht, weist Steuer aus, die er nicht schuldet.
Die teure Verwechslung: Eine fremde IOSS-Nummer für eigene Sendungen zu verwenden — oder umgekehrt eigene Umsätze über den Marktplatz zu melden, für die dieser bereits gemeldet hat. Beides führt zu doppelter Erfassung, und die Auflösung ist deutlich aufwendiger als die saubere Abgrenzung vorher.
Was über 150 EUR passiert
Oberhalb der Sachwertgrenze ist der IOSS nicht anwendbar. Dann bleibt es bei der regulären Einfuhr mit Zollanmeldung und Einfuhrumsatzsteuer, gegebenenfalls zuzüglich Zoll.
Wer beides im Sortiment hat — Kleinteile unter und Ware über 150 EUR —, braucht zwei Abläufe nebeneinander. Das ist der Punkt, an dem die Prozesse häufig auseinanderlaufen: Der eine Weg ist eingerichtet, der andere wird von Fall zu Fall improvisiert.
Eine Sendung künstlich zu teilen, um unter der Grenze zu bleiben, ist keine Lösung. Maßgeblich ist der Sachwert der Sendung, und eine Aufteilung allein zu diesem Zweck hält einer Prüfung nicht stand.
Was sich abzeichnet
Die EU arbeitet an einer Zollreform, in deren Rahmen die 150-EUR-Grenze entfallen soll. Wann das greift, steht nicht fest, und die Umsetzung ist in Bewegung — wir nennen hier deshalb bewusst kein Datum.
Für die heutige Planung ändert das nichts. Wer eine Struktur aufbaut, sollte nur wissen, dass die Grenze kein Naturgesetz ist, und die Prozesse so einrichten, dass sie auch ohne sie funktionieren.
Und wann Sie sich damit gar nicht befassen müssen
Wenn Ihre Ware aus der EU kommt oder Sie ausschließlich aus einem deutschen Lager versenden, ist das ganze Thema für Sie ohne Bedeutung. Dann gelten die Fernverkaufsregeln, und mehr ist nicht zu tun — siehe OSS-Verfahren und Lieferschwelle.
Auch wer nur über Marktplätze verkauft und dort keine Drittlandssendungen anbietet, braucht keinen eigenen IOSS. Die Frage stellt sich erst mit der ersten Sendung, die von außerhalb der EU direkt zum Kunden geht.
Fundstellen
- § 18k UStG — Import-One-Stop-Shop, Sachwertgrenze und monatliche Meldung
- § 3 Abs. 3a UStG — fiktive Lieferkette bei Fernverkäufen aus dem Drittland
- § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG — Steuerbefreiung der Einfuhr bei IOSS-Nutzung
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG — Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
Autor: Steuerberater Eike Heidemann · Rechtsstand: aktuell
Fragen zu Einfuhrumsatzsteuer und IOSS
Kurze Antwort zuerst, Begründung darunter. Rechtsstand: aktuell.
Brauche ich einen eigenen IOSS?
Nur, wenn Sie selbst Sendungen aus dem Drittland direkt an EU-Privatkunden verkaufen und der Sachwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt. Läuft der Verkauf über einen Marktplatz, nutzt dieser häufig seinen eigenen.
Wer erst nach Deutschland importiert und von hier versendet, braucht keinen IOSS — dann gelten Einfuhrumsatzsteuer und anschließend die normalen Fernverkaufsregeln.
Kann ich die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?
Ja, unter den allgemeinen Voraussetzungen — wenn die Ware für Ihr Unternehmen eingeführt wurde und Sie über die entsprechenden Belege verfügen.
Wirtschaftlich belastet Sie die Einfuhrumsatzsteuer damit nicht dauerhaft. Sie kostet Liquidität zwischen Einfuhr und Voranmeldung, mehr nicht.
Was passiert bei Sendungen über 150 EUR?
Der IOSS ist dann nicht anwendbar. Es bleibt bei der regulären Einfuhr mit Zollanmeldung und Einfuhrumsatzsteuer, gegebenenfalls zuzüglich Zoll.
Wer Ware unter und über der Grenze im Sortiment hat, braucht zwei Abläufe nebeneinander — und sollte beide einrichten, statt den zweiten von Fall zu Fall zu improvisieren.
Darf ich eine Sendung aufteilen, um unter 150 EUR zu bleiben?
Nein. Maßgeblich ist der Sachwert der Sendung; eine Aufteilung allein zu dem Zweck, die Grenze zu unterschreiten, hält einer Prüfung nicht stand.
Was zulässig ist: getrennte Bestellungen, die aus sachlichen Gründen getrennt versandt werden. Der Unterschied liegt im Grund, nicht im Ergebnis.
Wie melde ich über den IOSS?
Monatlich, nicht quartalsweise wie beim OSS. Gemeldet werden die Umsätze je Mitgliedstaat und Steuersatz.
Wer beide Verfahren nutzt, hat damit zwei Melderhythmen nebeneinander — das gehört in den Fristenkalender, bevor die erste Meldung fällig wird.
Was mache ich, wenn der Marktplatz die Steuer schuldet?
Dann bilden Sie Ihre Lieferung an den Marktplatz als eigenen, regelmäßig steuerfreien Umsatz ab — und melden ihn nicht noch einmal als eigenen Verkauf.
Der häufigste Fehler ist, diese Umsätze wie normale Verkäufe zu buchen. Dann wird Steuer ausgewiesen, die nicht geschuldet ist, und dieselben Umsätze werden doppelt erfasst.
Kommt Ihre Ware aus dem Drittland?
Dann entscheidet sich vieles vor der ersten Sendung. Schicken Sie uns eine Erstanfrage mit Ihrem Beschaffungsweg — wir sagen Ihnen, welcher der beiden Wege für Sie der richtige ist.