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OSS-Verfahren und die 10.000-EUR-Lieferschwelle
Eine Meldung statt einer Registrierung in jedem Zielland: Dafür ist der One-Stop-Shop gedacht, und dafür funktioniert er gut. Wichtiger als das, was er kann, ist aber die Kante, an der er aufhört.
Wer verkauft, zahlt dort, wo der Kunde sitzt
Verkaufen Sie aus Deutschland an Privatkunden in anderen EU-Staaten, gilt seit der Umsatzsteuerreform im Onlinehandel das Bestimmungslandprinzip: Die Umsatzsteuer steht dem Staat zu, in dem der Kunde wohnt. Ein deutscher Händler, der nach Österreich liefert, schuldet also österreichische Umsatzsteuer.
Damit dafür nicht 26 Registrierungen nötig sind, gibt es den One-Stop-Shop: Sie melden alle diese Umsätze gebündelt beim Bundeszentralamt für Steuern, zahlen einmal, und die Verteilung an die anderen Staaten übernimmt die Verwaltung.
Eine Ausnahme gibt es für kleine Volumina. Solange alle Ihre Fernverkäufe und digitalen Leistungen an Privatkunden in der EU zusammen unter 10.000 EUR netto im Jahr bleiben, dürfen Sie weiter deutsche Umsatzsteuer abrechnen. Diese Grenze gilt EU-weit als Summe — nicht je Land.
Die drei Sätze, auf die es ankommt
1. Die 10.000 EUR sind eine Grenze für alle EU-Staaten zusammen.
2. Sie greift ab dem Umsatz, mit dem sie überschritten wird — nicht ab dem Folgejahr.
3. OSS regelt den Verkauf, nicht das Lagern. Für Ware im Ausland brauchen Sie eine Registrierung dort.
Wie die Schwelle mitten im Jahr kippt
Ein deutscher Händler verkauft über einen eigenen Shop und Amazon an Privatkunden in Österreich, den Niederlanden und Frankreich. Die Ware liegt ausschließlich in Deutschland.
| Zeitraum | Fernverkäufe netto | Kumuliert | Welche Umsatzsteuer |
|---|---|---|---|
| Januar bis April | 4.200 EUR | 4.200 EUR | 19 % deutsch |
| Mai bis Juli | 4.600 EUR | 8.800 EUR | 19 % deutsch |
| August, bis 10.000 EUR | 1.200 EUR | 10.000 EUR | 19 % deutsch |
| August, ab dem nächsten Verkauf | jeder weitere Umsatz | über 10.000 EUR | Satz des Ziellandes |
Der Bruch liegt innerhalb des Augusts. Ab dem Verkauf, der die Grenze reißt, gilt für jedes Zielland dessen Steuersatz — in Österreich 20 %, in den Niederlanden 21 %, in Frankreich 20 %. Wer weiter 19 % ausweist, schuldet die Differenz und hat zugleich falsche Rechnungen im Umlauf.
Und im Folgejahr beginnt nichts neu: Wer die Grenze einmal überschritten hat, bleibt auch im nächsten Kalenderjahr an das Bestimmungslandprinzip gebunden.
Die teure Variante des Fehlers
Rechnet Ihr Shop weiter 19 % und führen Sie 19 % ab, schulden Sie dem Zielland trotzdem dessen Steuer — der zu viel gezahlte deutsche Betrag wird nicht automatisch verrechnet. Sie zahlen faktisch doppelt, bis beides korrigiert ist. Deshalb ist die Überwachung der Schwelle keine Fleißarbeit, sondern der günstigste Teil der ganzen Angelegenheit.
Was der One-Stop-Shop abdeckt — und was nicht
An dieser Unterscheidung entscheidet sich, ob Ihre Struktur trägt oder ob Sie in ein bis zwei Jahren eine Nacherklärung schreiben.
Von der Anmeldung bis zur Zahlung
Die Anmeldung selbst ist schnell erledigt. Die Arbeit steckt in dem, was danach jedes Quartal passieren muss.
- Anmeldung beim Bundeszentralamt
Über das Online-Portal, mit Wirkung ab dem folgenden Quartal. Wer schon vorher Fernverkäufe hatte, muss auf den richtigen Beginn achten.
- Steuersätze im Shop und beim Marktplatz
Je Zielland und je Produktgruppe. Der häufigste Fehler ist nicht der Standardsatz, sondern ein ermäßigter Satz, der im Zielland nicht ermäßigt ist.
- Quartalsweise Erklärung
Je Zielland und Steuersatz getrennt, abzugeben bis zum Ende des Monats, der auf das Quartal folgt. Auch dann, wenn in einem Quartal nichts angefallen ist.
- Zahlung in einem Betrag
An das Bundeszentralamt, mit der Referenznummer der Erklärung. Ohne diese Nummer kann die Zahlung nicht zugeordnet werden.
- Korrekturen in einer späteren Erklärung
Fehler werden nicht in der alten Erklärung repariert, sondern in einer der nächsten berichtigt — innerhalb von drei Jahren.
Häufige Fragen zum OSS-Verfahren
Kurze Antwort zuerst, Begründung darunter. Rechtsstand: aktuell.
Muss ich am OSS-Verfahren teilnehmen?
Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Wer sie ablehnt, muss sich aber in jedem Zielland einzeln registrieren, in dem er die Fernverkaufsregeln erfüllt — das ist für die allermeisten Händler die deutlich aufwendigere Variante.
Wirtschaftlich sinnvoll ist der Verzicht eigentlich nur, wenn Sie ohnehin in allen relevanten Ländern registriert sind, etwa weil Sie dort lagern. Dann kann die lokale Meldung einfacher sein als eine zusätzliche OSS-Spur.
Die Entscheidung lässt sich revidieren, aber nicht beliebig oft und nicht rückwirkend. Deshalb gehört sie an den Anfang und nicht ans Ende einer Expansion.
Bis wann muss die OSS-Erklärung abgegeben sein?
Der Meldezeitraum ist das Kalenderquartal; die Erklärung ist bis zum Ende des Monats abzugeben, der auf das Quartal folgt. Für das erste Quartal ist das der 30. April, danach der 31. Juli, der 31. Oktober und der 31. Januar.
Die Frist ist eine Ausschlussfrist im praktischen Sinn: Sie wird nicht verlängert, und eine Dauerfristverlängerung wie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt es hier nicht.
Abzugeben ist auch dann, wenn in einem Quartal kein Umsatz angefallen ist. Die Nullmeldung wird regelmäßig vergessen und erzeugt vermeidbaren Schriftverkehr.
Kann ich über den OSS auch Vorsteuer geltend machen?
Nein. Der One-Stop-Shop ist eine reine Meldung von Ausgangsumsätzen. Vorsteuer aus dem Ausland holen Sie sich über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren oder — wenn Sie dort registriert sind — über die lokale Erklärung.
Das führt in der Praxis zu einer unangenehmen Asymmetrie: Sie zahlen über OSS regelmäßig Steuer in andere Länder, bekommen Ihre dortige Vorsteuer aber nur über ein separates, langsameres Verfahren zurück.
Bei nennenswerten Beträgen — etwa Werbekosten oder Lagerkosten im Ausland — sollte man das früh einplanen, weil das Vergütungsverfahren eigene Fristen hat.
Wie korrigiere ich eine falsche OSS-Meldung?
Nicht durch Änderung der alten Erklärung, sondern durch eine Berichtigung in einer der folgenden Erklärungen. Dafür stehen drei Jahre ab dem Ende der ursprünglichen Abgabefrist zur Verfügung.
Praktisch heißt das: Sie tragen die Differenz für das betroffene Quartal und Land in die nächste Erklärung ein. Das Verfahren ist bewusst schlank gehalten — es funktioniert aber nur, solange Sie wissen, welches Quartal und welches Land betroffen war.
Genau daran scheitert es oft. Wer im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren kann, welcher Umsatz in welchem Quartal mit welchem Satz gemeldet wurde, korrigiert im Blindflug. Eine saubere Ablage der Meldungen samt Datengrundlage ist deshalb kein Selbstzweck.
Was passiert, wenn ich die 10.000 EUR überschreite?
Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, gilt für Ihre Fernverkäufe der Steuersatz des jeweiligen Ziellandes. Der Wechsel erfolgt mitten im Jahr, nicht zum nächsten Jahreswechsel.
Praktisch müssen dann drei Dinge gleichzeitig stimmen: die Steuersätze in Shop und Marktplatz, die OSS-Anmeldung und die Buchhaltung, die ab diesem Tag anders bucht als davor.
Weil das Datum selten glatt fällt, empfehlen wir Händlern mit erkennbarem Wachstum, die Schwelle gar nicht erst abzuwarten, sondern früh auf das Zielland-Prinzip umzustellen — siehe die nächste Frage.
Kann ich freiwillig auf die Lieferschwelle verzichten?
Ja. Sie können erklären, dass Sie von Anfang an die Umsatzsteuer des Ziellandes anwenden möchten. Diese Erklärung bindet Sie für mindestens zwei Kalenderjahre.
Der Vorteil ist Ruhe: Sie müssen die Schwelle nicht laufend überwachen und riskieren keinen Bruch mitten im Jahr. Der Nachteil ist, dass Sie ab dem ersten Euro die volle Mechanik brauchen — Steuersätze je Land, OSS-Meldung, passende Buchhaltung.
Für einen Händler, der ohnehin auf 30.000 oder 50.000 EUR EU-Umsatz zusteuert, ist der Verzicht in aller Regel die ruhigere Variante. Für einen Händler mit ein paar hundert Euro Auslandsumsatz im Jahr ist er unnötiger Aufwand.
Deckt der OSS auch mein Lager im Ausland ab?
Nein. Weder die Verbringung Ihrer Ware in ein ausländisches Lager noch der Verkauf aus diesem Lager an Kunden im selben Land laufen über den OSS. Beides verlangt eine Registrierung vor Ort.
Das ist der teuerste Irrtum in diesem Themenfeld, und er trifft fast ausschließlich FBA-Händler: OSS ist angemeldet, die Meldungen laufen sauber — und das polnische Lager ist nie registriert worden.
Auffällig wird das oft erst Jahre später, etwa wenn ein Zielstaat über den Datenaustausch nachfragt. Mehr dazu unter Amazon PAN-EU und CEE.
Was ist IOSS und wann brauche ich das?
Der Import-One-Stop-Shop ist das Gegenstück für Ware, die aus einem Drittland direkt an EU-Privatkunden geht, bei einem Sachwert bis 150 EUR je Sendung. Gemeldet wird dort monatlich.
Für Händler, die aus China direkt an Endkunden versenden lassen, ist IOSS die Regel. Wer dagegen erst nach Deutschland importiert, verzollt und von hier versendet, braucht ihn nicht — dann greifen Einfuhrumsatzsteuer und anschließend die normalen Fernverkaufsregeln.
Verkaufen Sie solche Sendungen über einen Marktplatz, schuldet häufig der Marktplatz die Steuer und nutzt seinen eigenen IOSS. Dann brauchen Sie keinen eigenen — wohl aber die richtige Behandlung in Ihrer Buchhaltung.
Ändert sich am OSS etwas durch die EU-Reform ViDA?
Ja, die Richtung ist absehbar: Das EU-Paket „VAT in the Digital Age" soll das OSS-Verfahren schrittweise auf weitere Vorgänge ausdehnen, darunter die Verbringung eigener Ware in andere Mitgliedstaaten — genau die Lücke, die heute lokale Registrierungen erzwingt.
Die Stufen sind über mehrere Jahre gestaffelt und werden in den Quellen nicht einheitlich wiedergegeben. Wir nennen hier deshalb bewusst kein Datum. Was feststeht: Die Reform ist beschlossen, und sie geht in die Richtung einer einzigen Registrierung statt vieler.
Für Ihre heutige Planung heißt das zweierlei. Erstens ändert das nichts an den Pflichten, die jetzt gelten. Zweitens sollte man vor einer großen Umstrukturierung der Lagerstruktur prüfen, ob sich das Warten lohnt. Wir melden uns bei betroffenen Mandanten, sobald die Umsetzung in deutsches Recht konkret wird.
Wir sehen uns Ihre OSS-Struktur an
Anmeldung, Steuersätze, Meldungen, Lagerländer: Schicken Sie uns eine Erstanfrage mit Ihren Kanälen und Lagerorten. Wir sagen Ihnen, wo die Struktur trägt und wo nicht.