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Kleinunternehmer im EU-Ausland
Bis 2024 endete die Kleinunternehmerregelung an der Grenze: Wer ins EU-Ausland verkaufte, war dort vom ersten Euro an steuerpflichtig. Seit 2025 gibt es einen Weg, die Befreiung mitzunehmen — mit eigenen Schwellen und einer eigenen Meldung.
Für kleine Onlinehändler war das lange eine unangenehme Asymmetrie. Im Inland befreit, im Ausland steuerpflichtig — und weil die Fernverkaufsgrenze von 10.000 EUR unabhängig davon greift, konnte ein Händler mit 20.000 EUR Gesamtumsatz in der misslichen Lage sein, in Österreich Umsatzsteuer abführen zu müssen, während er in Deutschland keine ausweist.
Seit 2025 lässt sich das auflösen. Die Befreiung kann auf andere Mitgliedstaaten erstreckt werden, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen.
Die beiden Schwellen, die gleichzeitig gelten
| Schwelle | Was sie bedeutet |
|---|---|
| Unionsweit 100.000 EUR | Ihr gesamter Jahresumsatz in der EU — Inland und alle anderen Mitgliedstaaten zusammengerechnet. Wird sie überschritten, endet die Befreiung im Ausland sofort. |
| Die nationale Schwelle des Ziellandes | Jeder Mitgliedstaat hat eine eigene Kleinunternehmergrenze. Sie muss im jeweiligen Land zusätzlich eingehalten werden — die unionsweiten 100.000 EUR allein genügen nicht. |
Dazu kommen die deutschen Grenzen, die für das Inland weiter gelten: der Vorjahresumsatz und der Umsatz des laufenden Jahres. Wer die inländische Befreiung verliert, verliert auch die Grundlage für die Erstreckung ins Ausland.
Die nationalen Schwellen nennen wir hier bewusst nicht in Zahlen. Sie unterscheiden sich von Staat zu Staat und werden angepasst. Eine Liste, die heute stimmt, ist in einem Jahr eine Fehlerquelle. Maßgeblich ist der aktuelle Stand des jeweiligen Landes — den prüfen wir vor jeder Anmeldung.
Wie das Verfahren läuft
- Anzeige beim Bundeszentralamt für Steuern
Sie melden, in welchen Mitgliedstaaten Sie die Befreiung nutzen wollen. Das Amt prüft und leitet weiter.
- Eigene Nummer mit dem Zusatz „EX"
Sie erhalten eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Sie ist nicht dasselbe wie Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und wird gegenüber den Zielländern verwendet.
- Quartalsweise Meldung der Umsätze
Je Mitgliedstaat und Quartal wird gemeldet, wie viel Sie dort umgesetzt haben — auch wenn keine Steuer anfällt. Die Meldung ist die Gegenleistung für die Befreiung.
- Laufende Überwachung beider Schwellen
Die unionsweite Grenze und die des jeweiligen Landes. Beide müssen eingehalten bleiben.
Rechenbeispiel
Eine Händlerin verkauft Schmuck über einen eigenen Shop. Umsatz im Vorjahr 22.000 EUR, davon 6.000 EUR nach Österreich und in die Niederlande.
| Ohne Erstreckung | Mit Erstreckung |
|---|---|
| Im Inland keine Umsatzsteuer | Im Inland keine Umsatzsteuer |
| In Österreich und den Niederlanden steuerpflichtig, weil die Fernverkaufsgrenze von 10.000 EUR nicht greift, solange sie nicht überschritten ist — bei Überschreiten dort Registrierung oder OSS | In beiden Ländern befreit, solange die dortigen Schwellen und die unionsweiten 100.000 EUR eingehalten sind |
| Aufwand: Registrierung oder OSS-Meldung | Aufwand: eine Quartalsmeldung beim Bundeszentralamt |
Der Unterschied ist bei dieser Größenordnung nicht der Steuerbetrag, sondern der Verwaltungsaufwand — und die Frage, ob im Shop überhaupt Steuersätze je Zielland gepflegt werden müssen.
Der Bruch, der wehtut: Wird die unionsweite Grenze von 100.000 EUR im laufenden Jahr überschritten, endet die Befreiung in den anderen Mitgliedstaaten mit sofortiger Wirkung — nicht zum Jahresende. Ab diesem Umsatz gelten dort die normalen Regeln, also Registrierung oder OSS. Wer das nicht überwacht, verkauft ab diesem Tag mit falschem Steuerausweis.
Das Verhältnis zum OSS-Verfahren
Beide Wege lösen dasselbe Problem, schließen sich für dieselben Umsätze aber aus. Entweder ein Umsatz ist im Zielland befreit — dann gibt es dort nichts zu melden —, oder er ist steuerpflichtig und läuft über OSS oder eine lokale Registrierung.
Praktisch heißt das: Solange die Befreiung greift, brauchen Sie kein OSS. Sobald sie endet, brauchen Sie es sofort. Die Anmeldung zum OSS wirkt aber in der Regel erst ab dem folgenden Quartal — deshalb gehört der Wechsel vorbereitet, bevor die Grenze fällt, und nicht danach. Wie das Verfahren funktioniert, steht auf der Seite OSS-Verfahren.
Wann sich die Erstreckung nicht lohnt
Drei Fälle, in denen wir davon abraten:
Wenn Sie ohnehin kurz vor der Grenze stehen. Wer absehbar über 100.000 EUR kommt, richtet zweimal etwas ein — erst die Befreiung, dann mitten im Jahr das OSS-Verfahren. Dann lieber gleich der zweite Weg.
Wenn Sie hohe Vorsteuerbeträge haben. Die Kleinunternehmerregelung schließt den Vorsteuerabzug aus. Bei einem Händler, der Ware einkauft, Lager bezahlt und Werbung schaltet, kann die Befreiung teurer sein als die Steuerpflicht — das ist eine Rechnung, keine Glaubensfrage.
Wenn Sie B2B verkaufen. Unternehmerische Kunden zieht der fehlende Steuerausweis nicht an; sie können ohnehin Vorsteuer ziehen. Der Vorteil verpufft, der Meldeaufwand bleibt.
Für die Händlerin aus dem Beispiel oben, mit wenig Wareneinsatz und reinem Endkundengeschäft, ist die Erstreckung dagegen genau richtig.
Fundstellen
- § 19 UStG — Besteuerung der Kleinunternehmer in der seit 2025 geltenden Fassung
- § 19a UStG — besonderes Meldeverfahren für die Befreiung in anderen Mitgliedstaaten
- § 3c UStG — innergemeinschaftlicher Fernverkauf
- § 18j UStG — One-Stop-Shop
Autor: Steuerberater Eike Heidemann · Rechtsstand: aktuell
Fragen zur Kleinunternehmerregelung im EU-Ausland
Kurze Antwort zuerst, Begründung darunter. Rechtsstand: aktuell.
Gilt meine deutsche Kleinunternehmerregelung automatisch auch im Ausland?
Nein. Die Befreiung endet an der Grenze, solange Sie sie nicht ausdrücklich auf andere Mitgliedstaaten erstrecken. Dafür ist eine Anzeige beim Bundeszentralamt für Steuern nötig.
Ohne diese Anzeige gelten im Zielland die normalen Regeln — bei Überschreiten der Fernverkaufsgrenze also Registrierung oder OSS.
Welche Grenzen muss ich einhalten?
Zwei gleichzeitig: den unionsweiten Jahresumsatz von 100.000 EUR über alle Mitgliedstaaten einschließlich Deutschland, und zusätzlich die nationale Kleinunternehmergrenze des jeweiligen Ziellandes.
Die nationalen Grenzen unterscheiden sich und werden angepasst; sie gehören vor jeder Anmeldung am aktuellen Stand geprüft.
Was passiert, wenn ich die 100.000 EUR überschreite?
Die Befreiung in den anderen Mitgliedstaaten endet sofort mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet — nicht erst zum Jahresende.
Ab diesem Tag gelten dort die normalen Regeln. Weil eine OSS-Anmeldung in der Regel erst ab dem folgenden Quartal wirkt, gehört der Wechsel vorbereitet, bevor die Grenze fällt.
Muss ich melden, obwohl ich keine Steuer zahle?
Ja. Je Mitgliedstaat und Quartal ist zu melden, wie viel Sie dort umgesetzt haben. Die Meldung ist die Bedingung für die Befreiung, nicht eine Folge der Steuer.
Wer die Meldung versäumt, riskiert das Ende der Befreiung — und damit rückwirkend die Steuerpflicht in den betroffenen Ländern.
Kann ich Kleinunternehmerregelung und OSS gleichzeitig nutzen?
Nicht für dieselben Umsätze. Ein Umsatz ist entweder im Zielland befreit oder dort steuerpflichtig und über OSS zu melden.
In Mischfällen — befreit in einem Land, steuerpflichtig in einem anderen — ist beides nebeneinander möglich. Sauber trennen muss es die Buchhaltung.
Lohnt sich die Befreiung überhaupt?
Bei geringem Wareneinsatz und reinem Endkundengeschäft meistens ja. Bei hohen Vorsteuerbeträgen oft nicht, weil die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug ausschließt.
Das ist eine Rechnung: Vorsteuer aus Wareneinkauf, Lager und Werbung gegen den ersparten Aufwand. Wer viel einkauft, fährt mit der Regelbesteuerung häufig besser.
Passt die Regelung zu Ihnen?
Das lässt sich mit Ihren Zahlen in einer Viertelstunde beantworten. Schicken Sie uns eine Erstanfrage mit Ihrem Umsatz und Ihren Zielländern.