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Die 10.000-EUR-Grenze: was hineinzählt und was nicht
Fast jeder Händler kennt die Zahl. Die Fehler entstehen nicht bei der Zahl, sondern bei der Frage, was in sie einzurechnen ist — und wann genau sie greift.
Solange Ihre Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Staaten klein bleiben, dürfen Sie weiter deutsche Umsatzsteuer abrechnen. Überschreiten sie eine bestimmte Größe, gilt das Recht des Ziellandes. Die Grenze dafür liegt bei 10.000 EUR netto im Kalenderjahr. Vier Eigenschaften dieser Grenze werden regelmäßig falsch verstanden.
Erstens: Es ist eine Grenze, nicht 26
Die 10.000 EUR gelten für alle EU-Staaten zusammen. Wer 4.000 EUR nach Österreich, 3.500 EUR in die Niederlande und 3.000 EUR nach Frankreich verkauft, hat die Grenze überschritten — obwohl er in keinem einzelnen Land auch nur die Hälfte erreicht.
Das ist der Unterschied zur früheren Rechtslage mit länderspezifischen Lieferschwellen, und er ist die häufigste Fehlvorstellung überhaupt. Wer noch mit der alten Logik rechnet, unterschätzt seine Lage regelmäßig um ein Vielfaches.
Zweitens: Digitale Leistungen zählen mit
In die Grenze fließen nicht nur Warenlieferungen ein, sondern auch digitale Leistungen an Privatkunden in der EU — Downloads, Software, Online-Kurse, digitale Abonnements.
Für einen reinen Warenhändler spielt das keine Rolle. Für einen Händler, der neben physischen Produkten ein E-Book oder einen Videokurs verkauft, kann es den Ausschlag geben — und diese Umsätze stehen meist in einem anderen System als die Warenumsätze, werden also bei der Überwachung übersehen.
| Zählt in die 10.000 EUR | Zählt nicht |
|---|---|
| Warenlieferungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten | Verkäufe an Unternehmen mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
| Digitale Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten | Verkäufe an Kunden in Deutschland |
| Verkäufe über Marktplätze, soweit Sie der Lieferer sind | Verkäufe in Drittländer, etwa Schweiz oder Vereinigtes Königreich |
| Alle Zielländer zusammengerechnet | Verkäufe aus einem ausländischen Lager an Kunden im selben Land |
Der letzte Punkt in der rechten Spalte ist kein Vorteil, sondern eine Falle: Diese Umsätze zählen nicht in die Schwelle, weil sie ohnehin im Lagerland zu versteuern sind — und dort eine eigene Registrierung verlangen. Wer sie also „nicht mitrechnen muss“, hat in aller Regel ein größeres Problem als die Schwelle.
Drittens: Sie greift sofort, nicht im nächsten Jahr
Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, gilt für Ihre Fernverkäufe der Steuersatz des jeweiligen Ziellandes. Nicht ab dem folgenden Monat, nicht ab dem folgenden Quartal, nicht ab dem folgenden Jahr.
Der Verkauf selbst, der die Grenze reißt, unterliegt dabei bereits dem neuen Recht. Praktisch bedeutet das einen Stichtag mitten im Jahr, an dem Shop, Buchhaltung und OSS-Anmeldung gleichzeitig stimmen müssen.
Rechenbeispiel
| Monat | EU-Fernverkäufe netto | Kumuliert | Steuer |
|---|---|---|---|
| Januar bis Juni | 7.400 EUR | 7.400 EUR | 19 % deutsch |
| Juli | 1.900 EUR | 9.300 EUR | 19 % deutsch |
| August, bis zur Grenze | 700 EUR | 10.000 EUR | 19 % deutsch |
| August, ab dem nächsten Verkauf | alles Weitere | über 10.000 EUR | Satz des Ziellandes |
Bei 2.000 EUR weiterem Auslandsumsatz im August und Zielländern mit 20 bis 21 % beträgt die Differenz zur deutschen Steuer nur wenige Dutzend Euro. Das ist nicht das Problem. Das Problem ist, dass ab diesem Tag jede Rechnung mit dem falschen Ausweis herausgeht und jede Meldung auf einer falschen Grundlage steht.
Viertens: Einmal drüber heißt auch im Folgejahr drüber
Wer die Grenze in einem Jahr überschritten hat, ist im folgenden Kalenderjahr von Beginn an an das Bestimmungslandprinzip gebunden — auch wenn die Auslandsumsätze im neuen Jahr wieder klein ausfallen.
Ein Zurück gibt es also nicht automatisch. Das spricht dafür, die Umstellung nicht als Notfall zu behandeln, sondern als dauerhafte Einrichtung.
Der freiwillige Verzicht — und wann er sich lohnt
Sie können erklären, dass Sie von Anfang an nach dem Bestimmungsland abrechnen möchten, unabhängig von der Schwelle. Diese Erklärung bindet Sie für mindestens zwei Kalenderjahre.
| Der Verzicht lohnt sich | Der Verzicht lohnt sich nicht |
|---|---|
| Wenn Sie erkennbar auf die Grenze zulaufen und im laufenden Jahr darüber landen werden | Wenn Sie ein paar hundert Euro Auslandsumsatz im Jahr haben und daran nichts ändern wollen |
| Wenn Sie ohnehin in mehreren Ländern registriert sind und die Mechanik schon läuft | Wenn Ihr Shop die Sätze je Zielland nicht sauber abbilden kann und ein Umbau anstünde |
| Wenn Sie einen Stichtag mitten im Quartal vermeiden wollen | Wenn der Auslandsumsatz saisonal schwankt und die Grenze verlässlich unterschritten bleibt |
Der teuerste Fall ist nicht der Verzicht und nicht das Abwarten, sondern die Kombination aus beidem: OSS angemeldet, Schwelle nicht überwacht, Shop nicht umgestellt. Dann wird deutsche Steuer ausgewiesen und abgeführt, das Zielland fordert seine Steuer trotzdem — und der zu viel gezahlte deutsche Betrag wird nicht automatisch verrechnet.
Was tatsächlich zu tun ist
- Ist-Stand feststellen
Alle EU-Fernverkäufe des laufenden Jahres zusammenrechnen, über alle Kanäle und einschließlich digitaler Leistungen.
- Hochrechnen
Landen Sie in diesem Jahr über der Grenze? Dann ist der Verzicht in aller Regel die ruhigere Variante.
- Sätze vorbereiten
Je Zielland und Produktgruppe, im Shop und beim Marktplatz. Das ist der Teil, der Zeit braucht.
- OSS anmelden
Mit Wirkung zum richtigen Zeitpunkt. Die Anmeldung wirkt in der Regel ab dem folgenden Quartal.
- Überwachung einrichten
Wenn Sie nicht verzichten: eine monatliche Kennzahl, die den kumulierten EU-Fernverkauf zeigt. Nicht im Kopf, sondern in der Auswertung.
Und wann Sie die Finger davon lassen sollten
Wenn Ihr Auslandsumsatz bei ein paar hundert Euro im Jahr liegt und dort bleiben wird, ist der freiwillige Verzicht schlicht unnötiger Aufwand. Sie binden sich zwei Jahre lang an eine Mechanik, die Sie nicht brauchen, und handeln sich vier zusätzliche Meldetermine im Jahr ein.
Die ehrliche Antwort lautet in diesem Fall: Grenze im Blick behalten, sonst nichts tun. Nicht jede Regelung, die es gibt, muss man auch nutzen.
Fundstellen
- § 3c UStG — Ort der Lieferung beim Fernverkauf, Schwelle, Zusammenrechnung und Verzicht
- § 3a Abs. 5 UStG — auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen an Nichtunternehmer
- § 18j UStG — besonderes Besteuerungsverfahren (One-Stop-Shop)
Autor: Steuerberater Eike Heidemann · Rechtsstand: aktuell
Fragen zur Lieferschwelle
Kurze Antwort zuerst, Begründung darunter. Rechtsstand: aktuell.
Gilt die Grenze pro Land oder für die ganze EU?
Für die ganze EU zusammen. Alle Fernverkäufe an Privatkunden in allen EU-Staaten werden addiert, dazu digitale Leistungen an Privatkunden.
Das ist der wichtigste Unterschied zur früheren Rechtslage, in der jedes Land eine eigene Schwelle hatte. Wer noch so rechnet, unterschätzt seine Lage.
Ist die Grenze netto oder brutto?
Netto. Maßgeblich ist das Entgelt ohne Umsatzsteuer.
Das klingt nach einem Detail, verschiebt den Zeitpunkt des Überschreitens aber um mehrere Wochen — bei 19 % um rund ein Sechstel des Umsatzvolumens.
Zählen Verkäufe über Amazon mit?
Ja, soweit Sie der Lieferer sind — und das ist bei einem in Deutschland ansässigen Händler der Regelfall.
Anders liegt es, wenn der Marktplatz umsatzsteuerlich selbst als Lieferer gilt; dann ist es sein Umsatz, nicht Ihrer. Das betrifft vor allem Händler ohne Sitz in der EU und bestimmte Drittlandssendungen. Mehr unter Marktplatzhaftung.
Was ist mit Verkäufen in die Schweiz oder nach Großbritannien?
Die zählen nicht in die 10.000 EUR, weil es sich um Drittländer handelt. Dafür gelten Ausfuhr-, Zoll- und gegebenenfalls lokale Registrierungsregeln.
Insbesondere das Vereinigte Königreich hat eigene Schwellen und Registrierungspflichten für Fernverkäufe. Wer dorthin regelmäßig liefert, sollte das getrennt prüfen lassen.
Kann ich den Verzicht wieder zurücknehmen?
Frühestens nach Ablauf der Bindungsfrist von zwei Kalenderjahren. Vorher sind Sie an die Erklärung gebunden.
Deshalb ist der Verzicht keine Entscheidung, die man nebenbei trifft. Sinnvoll ist er, wenn Sie ohnehin über der Grenze landen werden — nicht als Vorsichtsmaßnahme bei kleinen Auslandsumsätzen.
Wer überwacht die Grenze?
Sie selbst. Weder das Finanzamt noch der Marktplatz warnt Sie, wenn die Grenze näher rückt.
Deshalb gehört die kumulierte Summe der EU-Fernverkäufe in die monatliche Auswertung — als Kennzahl, nicht als Gefühl. Bei unseren Mandanten steht sie dort standardmäßig.
Wo stehen Sie gerade?
Wenn Sie nicht sicher sind, wie hoch Ihre EU-Fernverkäufe in diesem Jahr schon sind: Schicken Sie uns eine Erstanfrage. Das ist in einer Auswertung beantwortet.