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OSS-Meldung: die fünf Fehler, die das Finanzamt zuerst findet

Die OSS-Erklärung selbst ist ein kurzes Formular. Was hineingeschrieben wird, entscheidet sich lange vorher — in der Buchhaltung. Fünf Fehler wiederholen sich dabei so regelmäßig, dass man sie fast vorhersagen kann.

Wer über den One-Stop-Shop meldet, gibt eine Zahl je Zielland und Steuersatz ab. Das Formular prüft nichts inhaltlich. Ob die Zahl stimmt, hängt vollständig daran, wie die Transaktionen davor sortiert wurden — und genau dort passieren die Fehler.

Fehler 1: Der ermäßigte Satz des falschen Landes

Der Standardsatz ist selten das Problem; ihn kennt jedes System. Kritisch sind die ermäßigten Sätze. Ein Produkt, das in Deutschland dem ermäßigten Satz unterliegt, kann im Zielland dem Regelsatz unterliegen — und umgekehrt. Die Zuordnung ist eine Entscheidung je Produktgruppe und je Land, keine Einstellung, die sich einmal global treffen lässt.

Der Fehler ist deshalb so teuer, weil er systematisch wirkt: Er betrifft nicht eine Transaktion, sondern jede Transaktion derselben Produktgruppe über den gesamten Zeitraum. Fällt er nach zwei Jahren auf, steht eine Nachzahlung über zwei Jahre im Raum.

Was hilft: eine Liste Ihrer Produktgruppen mit der Satzzuordnung je Zielland, einmal erstellt und bei jedem neuen Land ergänzt. Klingt banal, ist aber die einzige Form, in der sich diese Entscheidung überhaupt prüfen lässt.

Fehler 2: Die Retoure landet im falschen Land

Eine Retoure mindert den Umsatz dort, wo der ursprüngliche Verkauf steuerbar war. Wird sie pauschal als deutsche Umsatzminderung gebucht, stimmen sofort zwei Meldungen nicht: Die deutsche Voranmeldung ist zu niedrig, die OSS-Erklärung für das Zielland zu hoch.

Bei einer Retourenquote von 5 % fällt das kaum auf. Im Modebereich, wo 40 % und mehr normal sind, verschiebt es die Zahlen erheblich.

Dazu kommt die zeitliche Zuordnung: Die Minderung gehört in den Zeitraum der Erstattung, nicht in den des ursprünglichen Verkaufs. Liegt ein Quartals- oder Jahreswechsel dazwischen, wandert sie in eine andere Meldung.

Fehler 3: Die Verbringung wird als Verkauf gebucht

Dieser Fehler trifft ausschließlich Händler mit Lagern im Ausland, dort aber fast jeden, der nur mit Auszahlungsdaten arbeitet. Wenn Amazon Ware von Deutschland nach Polen verschiebt, fließt kein Geld. In der Auszahlung steht nichts. Im Lagerbericht und im Umsatzsteuer-Transaktionsbericht steht die Bewegung sehr wohl.

Wird sie übersehen, fehlt sie gleich an mehreren Stellen: in der Zusammenfassenden Meldung, in der polnischen Erklärung — und die Frage nach der Registrierung in Polen stellt sich gar nicht erst, weil niemand weiß, dass dort Ware liegt.

Umgekehrt kommt es vor, dass die Verbringung als steuerpflichtiger Verkauf in die OSS-Meldung gerät. Dann wird Steuer auf einen Vorgang gemeldet, der gar kein Umsatz ist.

Was der One-Stop-Shop abdeckt — und was nichtMELDEN SIE ÜBER OSSB2C-Fernverkäufe in andereEU-StaatenDigitale Leistungen anPrivatkunden in der EUVerkäufe aus deutschemLager in alle EU-LänderEine Meldung je Quartal,an ein einziges Finanzamt.REGISTRIERUNG VOR ORTWare in ein eigenes oderfremdes Lager im AuslandVerkauf aus einemausländischen Lager herausB2B-LieferungenÖrtliche VorsteuerJe Lagerland eine eigeneNummer und eigene Meldungen.Genau an dieser Kante scheitern die meisten Händler: OSS ist angemeldet,das Lager in Polen aber nie registriert worden.
OSS ersetzt die Registrierung im Zielland nur für den Verkauf an Privatkunden. Sobald Ware in einem anderen Land liegt — im eigenen Lager, beim Fulfillment-Dienstleister oder bei Amazon —, führt kein Weg an einer Registrierung dort vorbei.

Fehler 4: Der Wechsel mitten im Jahr wird verpasst

Die 10.000-EUR-Grenze fällt selten zum Monatsersten. Sie fällt an dem Tag, an dem ein bestimmter Verkauf die Summe reißt — und ab diesem Verkauf gilt für jedes Zielland dessen Steuersatz.

In der Praxis heißt das, dass Shop, Buchhaltung und OSS-Anmeldung am selben Tag umgestellt sein müssen. Drei Systeme, ein Datum, meistens kein glatter Termin. Wer das nicht vorbereitet, hat ein paar Wochen mit falschen Rechnungen im Umlauf.

Was umgestellt werden mussWoWann
Steuersätze je ZiellandShop und Marktplatzam Stichtag
Erlöskonten je Land und SatzBuchhaltungam Stichtag
OSS-RegistrierungBundeszentralamtvorher
RechnungsvorlagenShopam Stichtag

Deshalb raten wir Händlern mit erkennbarem Wachstum, die Schwelle gar nicht erst abzuwarten, sondern freiwillig auf sie zu verzichten und von Beginn an nach dem Bestimmungsland zu rechnen. Das kostet etwas Vorbereitung und erspart den Bruch mitten im Quartal.

Fehler 5: Die Nullmeldung wird vergessen

Wer am OSS-Verfahren teilnimmt, gibt für jedes Quartal eine Erklärung ab — auch für ein Quartal ohne Umsatz. Die Nullmeldung wird regelmäßig übersehen, weil nichts daran erinnert.

Die Folge ist kein Drama, aber unnötiger Schriftwechsel und, bei Wiederholung, die Frage, ob die Teilnahme am Verfahren fortbesteht. Ein Kalendereintrag zu vier Terminen im Jahr löst das Problem vollständig.

Wie die Korrektur tatsächlich läuft

Der wichtigste Punkt zuerst: Eine falsche OSS-Erklärung wird nicht geändert. Sie bleibt, wie sie ist. Berichtigt wird in einer späteren Erklärung, in der Sie die Differenz für das betroffene Quartal und das betroffene Land eintragen. Dafür stehen drei Jahre ab dem Ende der ursprünglichen Abgabefrist zur Verfügung.

  1. Umfang feststellen

    Welches Quartal, welches Land, welcher Satz, welcher Betrag. Ohne diese vier Angaben lässt sich nicht korrigieren.

  2. Ursache abstellen

    Zuerst die Einstellung reparieren, die den Fehler erzeugt hat — sonst korrigieren Sie im nächsten Quartal erneut.

  3. Differenz in die nächste Erklärung

    Je betroffenes Quartal und Land eine Berichtigungszeile. Mehrere Quartale lassen sich in derselben Erklärung berichtigen.

  4. Zahlung anpassen

    Die Differenz wird mit der Erklärung fällig, in der sie steht. Zinsen richten sich nach dem Recht des jeweiligen Ziellandes.

  5. Dokumentieren

    Was falsch war, warum, und was geändert wurde. Das ist die Unterlage, die in einer Prüfung den Unterschied macht.

Wenn der Fehler groß ist oder lange zurückliegt, ist die Korrektur nicht nur eine technische Frage. Dann gehört vorab besprochen, ob eine Berichtigung ausreicht oder ob mehr zu veranlassen ist. Das gehört in ein Gespräch, bevor irgendetwas eingereicht wird — nicht danach.

Und wann Sie gar nichts tun sollten

Nicht jede Abweichung ist ein Fehler, der korrigiert gehört. Rundungsdifferenzen von wenigen Cent je Quartal entstehen systembedingt und sind kein Korrekturfall. Auch eine Verschiebung zwischen zwei Quartalen, die sich im Jahr ausgleicht, rechtfertigt selten den Aufwand einer Berichtigung in mehreren Ländern.

Der ehrliche Rat lautet deshalb: erst den Umfang feststellen, dann entscheiden. Wer jede Kleinigkeit berichtigt, erzeugt vor allem Arbeit — und lenkt von den Fehlern ab, die tatsächlich Geld kosten.

Fundstellen

  • § 18j UStG — besonderes Besteuerungsverfahren, Meldezeitraum, Abgabefrist, Berichtigung
  • § 3c UStG — innergemeinschaftlicher Fernverkauf und die Schwelle von 10.000 EUR
  • § 3 Abs. 1a UStG — innergemeinschaftliches Verbringen
  • § 18a UStG — Zusammenfassende Meldung

Autor: Steuerberater Eike Heidemann · Rechtsstand: aktuell

Häufige Fragen

Fragen zur OSS-Korrektur

Kurze Antwort zuerst, Begründung darunter. Rechtsstand: aktuell.

Wie lange kann ich eine OSS-Meldung korrigieren?

Drei Jahre ab dem Ende der Frist, in der die ursprüngliche Erklärung abzugeben war. Korrigiert wird dabei nicht die alte Erklärung, sondern eine spätere.

Danach ist eine Berichtigung über das OSS-Verfahren nicht mehr möglich. Was dann noch geht, entscheidet das Recht des jeweiligen Ziellandes — in aller Regel über eine direkte Erklärung dort, was den Aufwand deutlich erhöht.

Muss ich das Zielland direkt informieren?

Nein. Die Berichtigung läuft über Ihre reguläre OSS-Erklärung beim Bundeszentralamt, das die Daten an das betroffene Land weiterleitet.

Direkten Kontakt brauchen Sie nur, wenn der Zeitraum außerhalb der Dreijahresfrist liegt oder wenn Sie in dem Land ohnehin registriert sind.

Fallen Zinsen an?

In aller Regel ja, und zwar nach dem Recht des Ziellandes — nicht nach deutschem Recht. Die Sätze und die Berechnung unterscheiden sich deshalb von Land zu Land.

Das ist einer der Gründe, eine Korrektur nicht liegen zu lassen. Die Differenz wird nicht kleiner, die Zinsen laufen weiter.

Was, wenn ich im Zielland gar nicht registriert bin, aber hätte sein müssen?

Dann ist das kein OSS-Fall mehr. Eine fehlende Registrierung — typischerweise wegen eines Lagers — lässt sich nicht über eine OSS-Berichtigung heilen; sie verlangt eine Registrierung vor Ort und Meldungen für die Vergangenheit.

Das ist der wichtigste Unterschied zwischen einem Rechenfehler und einem Strukturfehler. Mehr dazu unter Amazon PAN-EU und CEE.

Kann ich die Korrektur selbst machen?

Technisch ja, das Formular gibt es her. Die Schwierigkeit liegt nicht im Formular, sondern davor: festzustellen, welches Quartal, welches Land, welcher Satz und welcher Betrag betroffen sind.

Wer diese vier Angaben sauber aus seinen Daten ziehen kann, korrigiert in zehn Minuten. Wer sie nicht ziehen kann, sollte zuerst die Datengrundlage in Ordnung bringen — sonst korrigiert er im Blindflug.

Unsicher, ob Ihre Meldungen stimmen?

Schicken Sie uns eine Erstanfrage. Wir sehen uns Ihre letzten vier Quartale an und sagen Ihnen, ob und wo zu korrigieren ist.

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