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Verkaufen über Amazon ohne Firma in der EU: Was Händler aus China, den USA oder Großbritannien umsatzsteuerlich erwartet

Mit der ersten Einlagerung im deutschen Amazon-Lager beginnt die Umsatzsteuerpflicht – eine EU-Gesellschaft braucht es dafür nicht. Wer registriert sein muss, warum Amazon bei Privatkunden die Steuer schuldet, was Pan-EU auslöst und wie ein falscher Eintrag in der Zollanmeldung die Vorsteuer kostet.

Die Anfrage kommt meist per E-Mail, oft auf Englisch: Ein Händler aus Shenzhen, Los Angeles oder Manchester will über Amazon.de verkaufen, die Ware soll in ein deutsches Amazon-Lager, eine Firma in Europa gibt es nicht und soll es auch nicht geben. Die erste Frage lautet fast immer: „Brauchen wir dafür eine GmbH?“ Die Antwort ist nein. Die zweite Frage müsste lauten: „Was passiert umsatzsteuerlich, wenn die Ware in Deutschland liegt?“ Denn die Pflichten knüpfen an die Ware an, nicht an den Firmensitz. Dieser Beitrag sortiert sie für Händler ohne Gesellschaft, Niederlassung oder Personal in der EU: Registrierung, Steuerschuld bei Verkäufen über den Marktplatz, Lieferungen in andere EU-Staaten, Pan-EU und Einfuhr. Ertragsteuern bleiben außen vor. Rechtsstand: November 2026.

Ein Hinweis vorab: Wir betreuen als Steuerberater für E-Commerce in Löhne Händler aus Drittstaaten bei der deutschen Registrierung und den laufenden Erklärungen. Die Zahlen im Beispiel sind fiktiv, die Fehler darin sind es nicht.

Mit der ersten Einlagerung beginnt die Steuerpflicht

Wer Ware in einem deutschen Lager hält und von dort verkauft, führt in Deutschland steuerbare Lieferungen aus (§ 3 Abs. 6 UStG). Die Kleinunternehmerregelung steht Unternehmern aus Drittstaaten nicht offen, die Pflicht beginnt also beim ersten Euro. Ein Fiskalvertreter nach § 22a UStG scheidet ebenfalls aus, weil der Händler steuerpflichtige Umsätze ausführt und Vorsteuer geltend macht; an seine Stelle tritt ein Steuerberater mit Vollmacht und ein Empfangsbevollmächtigter für den Schriftverkehr mit dem Finanzamt (§ 123 AO).

Die Registrierung ist zugleich die Eintrittskarte: Amazon schaltet ein Verkäuferkonto mit Lager in Deutschland erst mit gültiger deutscher Umsatzsteuer-Identifikationsnummer frei, weil der Marktplatz sonst selbst für die Steuer haftet (§ 25e UStG, Einzelheiten auf unserer Seite zur Marktplatzhaftung). Die frühere Bescheinigung nach § 22f UStG ist seit dem 1. Juli 2021 entfallen.

SchrittWas zu tun istZuständig
Steuerliche ErfassungFragebogen zur steuerlichen Erfassung für ausländische Unternehmer, Erteilung einer SteuernummerZentral zuständiges Finanzamt je Sitzstaat (§ 21 AO, UStZustV) – für China das Finanzamt Berlin-Neukölln, für die USA das Finanzamt Bonn-Innenstadt, für Großbritannien das Finanzamt Hannover-Nord
USt-IdNr.Antrag nach § 27a UStG, Hinterlegung im Seller CentralBundeszentralamt für Steuern
EmpfangsbevollmächtigterInländische Person oder Kanzlei für Bescheide und SchriftverkehrHändler
Laufende ErklärungenUmsatzsteuer-Voranmeldungen (monatlich in den ersten zwei Jahren), Jahreserklärung, Zusammenfassende Meldung bei EU-Lieferungen, Intrastat ab Erreichen der SchwellenHändler bzw. Steuerberater

Die Registrierung ist auch dann nötig, wenn Amazon bei den Verkäufen an Privatkunden die Steuer abführt – dazu gleich. Denn ohne sie gibt es keine Freischaltung durch den Marktplatz und keinen Vorsteuerabzug aus der Einfuhr.

Warum Amazon bei Privatkunden die Umsatzsteuer schuldet

Seit dem 1. Juli 2021 gilt für Händler aus Drittstaaten die Lieferkettenfiktion (§ 3 Abs. 3a Satz 1 UStG, Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL). Verkauft ein nicht in der EU ansässiger Händler über einen Marktplatz Ware, die bereits in einem EU-Lager liegt, an einen Privatkunden, behandelt das Gesetz den Vorgang so, als hätte der Händler an Amazon und Amazon an den Kunden geliefert.

Für den Händler hat das zwei Folgen. Seine fiktive Lieferung an Amazon ist in Deutschland steuerbar, aber steuerfrei (§ 4 Nr. 4c UStG); er stellt dafür keine Umsatzsteuer in Rechnung und meldet den Umsatz als steuerfrei in der Voranmeldung. Der Vorsteuerabzug bleibt trotz der Steuerfreiheit vollständig erhalten (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG). Die Lieferung an den Endkunden führt Amazon aus und schuldet dafür die Umsatzsteuer – bei einem Kunden in Deutschland die deutsche, bei einem Kunden in Frankreich die französische, abgeführt über den One-Stop-Shop von Amazon.

Wer schuldet die Umsatzsteuer? Ware im Amazon-Lager Deutschland Verkauf an Privatkunden (B2C): Lieferkettenfiktion § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG HändlerSitz China / USA / UK Amazonfiktiver Lieferer PrivatkundeDE oder anderer EU-Staat fiktive Lieferungsteuerfrei § 4 Nr. 4cVorsteuer bleibt Lieferung mit UStAmazon schuldet 19 %bzw. Steuer des Ziellands Verkauf an Unternehmer (B2B, Amazon Business): keine Fiktion – bis ViDA 2027 Händlerschuldet die Steuer selbst Unternehmermit USt-IdNr. Kunde in DE: Händler meldet 19 % UStKunde in EU: steuerfreie ig. Lieferung + ZM Amazon wickelt beide Verkäufe ab – die Steuerschuld unterscheidet sich trotzdem.
Die Lieferkettenfiktion in einem Bild: Bei Privatkunden schiebt das Gesetz Amazon als Lieferer dazwischen, bei Unternehmern bleibt der Händler selbst Steuerschuldner. Das gilt unabhängig davon, ob Amazon versendet (FBA) oder der Händler aus einem eigenen EU-Lager.

Die Fiktion greift unabhängig davon, ob Amazon versendet (FBA) oder der Händler selbst aus einem eigenen Lager in der EU. Entscheidend sind drei Voraussetzungen: Der Verkauf kommt über den Marktplatz zustande, der Händler ist außerhalb der EU ansässig, und der Käufer ist kein Unternehmer. Fällt eine davon weg – etwa weil der Händler eine EU-Gesellschaft gründet oder an Unternehmer mit USt-IdNr. verkauft –, kehrt die Steuerschuld zum Händler zurück.

Verkauf aus dem deutschen Lager in andere EU-Staaten

Wird Ware aus dem deutschen Lager nach Frankreich, Italien oder Österreich versendet, entscheidet der Käufertyp über die Pflichten.

KonstellationWer schuldet die SteuerPflichten des Händlers im Zielland
Privatkunde in einem anderen EU-Staat, Verkauf über AmazonAmazon als fiktiver Lieferer; Fernverkauf mit Ort im Zielland (§ 3c UStG), Abführung über den OSS von AmazonKeine – weder Registrierung noch OSS-Anmeldung. In Deutschland wird die steuerfreie Lieferung an Amazon gemeldet.
Unternehmer mit gültiger USt-IdNr. (Amazon Business)Der Händler selbst: innergemeinschaftliche Lieferung, in Deutschland steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG), Erwerbsbesteuerung beim KundenKeine Registrierung, aber Zusammenfassende Meldung, qualifizierte Prüfung der USt-IdNr. und Belegnachweis des Versands
Privatkunde über den eigenen Webshop des HändlersDer Händler selbst als Fernverkäufer (§ 3c UStG), Steuer des Ziellands ab dem ersten EuroOSS-Anmeldung in Deutschland (§ 18j UStG), sonst Registrierung in jedem Zielland

Die Lieferschwelle von 10.000 Euro, die wir auf der Seite zum OSS-Verfahren erklären, spielt für Drittlandshändler keine Rolle: Bei Verkäufen über Amazon wird sie beim fiktiven Lieferer geprüft und ist dort längst überschritten, beim eigenen Webshop steht sie nur Unternehmern mit Sitz in einem einzigen EU-Staat zu.

In der Praxis verlangt Amazon für die Freischaltung grenzüberschreitender Lieferungen teilweise eine USt-IdNr. des Ziellands, obwohl steuerlich keine nötig ist. Das ist eine Vorgabe des Marktplatzes, keine gesetzliche Pflicht – und sollte vor dem Start im Seller Central geklärt werden, bevor jemand vorsorglich sechs Registrierungen beantragt.

Pan-EU: Jedes Lagerland ist eine Registrierung

Im Pan-EU-Programm verteilt Amazon den Bestand selbstständig auf Lager in Polen, Tschechien, Frankreich, Italien und Spanien. Jede Umlagerung ist ein innergemeinschaftliches Verbringen des Händlers (§ 3 Abs. 1a UStG): im Abgangsland eine steuerfreie Lieferung an sich selbst, im Empfangsland ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Dass Amazon den Transport veranlasst, ändert daran nichts – die Ware bleibt Eigentum des Händlers.

Daraus folgt eine Registrierungspflicht in jedem Land, in dem Amazon Ware des Händlers lagert, mit Erwerbsbesteuerung, lokalen Meldungen und in mehreren Staaten einem Fiskalvertreter, der mit seinem Vermögen haftet und dafür Sicherheiten verlangt. Die Konsignationslager-Vereinfachung (§ 6b UStG) hilft nicht, weil beim Verbringen ins Amazon-Lager noch kein Abnehmer feststeht. Der One-Stop-Shop ersetzt die Registrierungen nicht, weil er nur Fernverkäufe abdeckt, nicht das Verbringen. Was das je Lagerland konkret auslöst, steht auf unserer Seite zu Amazon PAN-EU und CEE.

Wer diesen Aufwand vermeiden will, beschränkt die Lagerung auf Deutschland und lässt Amazon von dort in die anderen EU-Staaten versenden. Das kostet höhere Versandgebühren und längere Lieferzeiten, spart aber bis zu sechs ausländische Registrierungen samt Fiskalvertretern. Für die meisten Händler, die neu in Europa starten, ist das die richtige Reihenfolge: erst Deutschland, dann der Rest.

Einfuhr: Wer als Einführer in der Zollanmeldung steht, bekommt die Vorsteuer

Bevor die Ware ins Amazon-Lager kommt, muss sie in die EU eingeführt werden. Dafür braucht der Händler eine EORI-Nummer, die Nicht-EU-Unternehmen bei der Generalzolldirektion beantragen. Weil ein außerhalb der EU ansässiger Unternehmer nicht selbst Zollanmelder sein kann (Art. 170 Abs. 2 UZK), gibt ein Spediteur oder Zollagent die Anmeldung als indirekter Vertreter ab – im eigenen Namen, aber für Rechnung des Händlers.

Die Einfuhrumsatzsteuer kann der Händler als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG), aber nur, wenn die Einfuhr für sein Unternehmen erfolgt, er also im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die Ware hat und als Empfänger in der Zollanmeldung steht. Wird stattdessen der Spediteur oder Amazon als Einführer eingetragen, ist der Vorsteuerabzug verloren – und zwar endgültig, weil der Spediteur ihn mangels eigener Verfügungsmacht auch nicht hat. Die Einfuhrdokumente gehören deshalb vor der ersten Sendung mit dem Logistiker abgestimmt. Zu Direktsendungen aus dem Drittland an EU-Kunden ohne Zwischenlagerung, die über den Import-One-Stop-Shop laufen, lesen Sie unseren Beitrag zu Einfuhrumsatzsteuer und IOSS.

Rechenbeispiel: Das erste Quartal eines Händlers aus Shenzhen

Ein Elektronikhändler aus Shenzhen lässt im ersten Quartal Ware mit einem Zollwert von 40.000 Euro ins Amazon-Lager Deutschland einführen. Zollsatz 3 Prozent, dazu 3.000 Euro netto für Spediteur, Zollagent und Steuerberater in Deutschland. Über Amazon verkauft er für 100.000 Euro brutto an Privatkunden in Deutschland und Frankreich, über Amazon Business für 10.000 Euro netto an Unternehmer in anderen EU-Staaten und für 5.000 Euro netto an deutsche Unternehmer. Amazon-Gebühren werden an den Händler ohne deutsche Umsatzsteuer abgerechnet.

Position in der VoranmeldungHändler ist EinführerSpediteur ist Einführer
Fiktive Lieferung an Amazon (B2C), steuerfrei § 4 Nr. 4c UStG84.034 EUR84.034 EUR
Innergemeinschaftliche Lieferungen an EU-Unternehmer, steuerfrei10.000 EUR10.000 EUR
Lieferungen an deutsche Unternehmer, 19 % Umsatzsteuer950 EUR950 EUR
Vorsteuer aus Einfuhrumsatzsteuer (19 % auf 41.200 EUR)– 7.828 EUR0 EUR
Vorsteuer aus inländischen Dienstleistungen– 570 EUR– 570 EUR
Erstattung (–) / Zahllast (+)– 7.448 EUR+ 380 EUR

Die 15.966 Euro Umsatzsteuer auf die Privatkundenverkäufe tauchen in der Voranmeldung des Händlers gar nicht auf – die schuldet Amazon. Was der Händler meldet, ist fast ausschließlich Vorsteuer. Und genau deshalb ist die Zollanmeldung die wichtigste Zahl des Quartals: Steht der Spediteur als Einführer drin, verwandelt sich eine Erstattung von 7.448 Euro in eine Zahllast von 380 Euro. Der Unterschied von 7.828 Euro ist nicht aufgeschoben, sondern weg.

Was Amazon außer der Umsatzsteuer prüft

Neben der USt-IdNr. verlangt Amazon vor der Freischaltung eine Reihe produkt- und umweltrechtlicher Registrierungen. Fehlen sie, werden Angebote gesperrt, auch wenn steuerlich alles in Ordnung ist: die Registrierung im Verpackungsregister LUCID mit Beteiligung an einem dualen System, bei Elektrogeräten die Registrierung bei der stiftung ear über einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten, bei Batterien die Registrierung nach dem Batteriegesetz und für CE-pflichtige Produkte eine in der EU ansässige verantwortliche Person, deren Anschrift auf dem Produkt steht (Art. 4 Marktüberwachungs-VO, Produktsicherheits-VO). Eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregistereintrag in Deutschland ist dagegen nicht erforderlich, solange der Händler hier keine Niederlassung unterhält.

Drei Fehler, die wir in übernommenen Konstellationen regelmäßig vorfinden: Der Spediteur steht als Einführer in der Zollanmeldung, die Einfuhrumsatzsteuer eines ganzen Jahres ist verloren. Pan-EU wurde im Seller Central aktiviert, bevor in Polen und Tschechien jemand registriert war – die Verbringungen laufen seit Monaten unversteuert. Und die B2B-Verkäufe über Amazon Business wurden wie B2C-Verkäufe als steuerfrei gemeldet, obwohl der Händler dafür selbst die Steuer schuldet.

Ausblick: ViDA ab 2027

Mit dem EU-Reformpaket „VAT in the Digital Age“ (Richtlinie (EU) 2025/516) wird die Lieferkettenfiktion zum 1. Januar 2027 erweitert: Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL erfasst bei Drittlandshändlern dann auch Verkäufe an Unternehmer. Amazon wird damit auch bei Amazon-Business-Verkäufen fiktiver Lieferer; die innergemeinschaftliche Lieferung und die Zusammenfassende Meldung des Händlers für diese Umsätze entfallen. Die Umsetzung in § 3 Abs. 3a UStG steht zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch aus und gehört vor dem Jahreswechsel geprüft.

Die Registrierungspflicht in jedem Lagerland bleibt dagegen bestehen; das Verbringen zwischen Amazon-Lagern wird von der Fiktion nicht erfasst. Erst ab Juli 2028 soll ein erweiterter One-Stop-Shop das Verbringen eigener Ware zentral meldbar machen – ob das die ausländischen Registrierungen tatsächlich überflüssig macht, hängt von der Umsetzung in den Mitgliedstaaten ab.

Wann sich der Start ohne EU-Gesellschaft nicht lohnt

Die Registrierung als Drittlandshändler ist der schlanke Weg, aber nicht immer der richtige. Wer von Anfang an in fünf Lagerländern lagern will, trägt fünf Fiskalvertreter samt Sicherheiten – da kann eine EU-Gesellschaft als Zwischenhändlerin günstiger sein, auch wenn sie die Lieferkettenfiktion beendet. Wer überwiegend an Unternehmer verkauft, hat von der Fiktion bis 2027 ohnehin nichts. Und wer in Deutschland Personal oder ein eigenes Lager plant, begründet damit womöglich eine Betriebsstätte, und dann geht es nicht mehr nur um Umsatzsteuer.

Checkliste vor dem Start

  1. Steuerliche Erfassung beim zentral zuständigen Finanzamt und USt-IdNr. beantragen – das dauert erfahrungsgemäß mehrere Wochen.
  2. Empfangsbevollmächtigten in Deutschland benennen.
  3. EORI-Nummer beantragen und indirekten Zollvertreter beauftragen.
  4. Einfuhrdokumente so abstimmen, dass der Händler als Einführer erscheint.
  5. Entscheiden: Lagerung nur in Deutschland oder Pan-EU mit Registrierung in jedem Lagerland – und Pan-EU erst nach den Registrierungen aktivieren.
  6. Bei eigenem Webshop: OSS-Anmeldung in Deutschland.
  7. LUCID, gegebenenfalls WEEE und Batteriegesetz, EU-Verantwortlicher für CE-Produkte.
  8. Buchhaltung so einrichten, dass steuerfreie Lieferungen an Amazon, B2B-Lieferungen und Verbringungen getrennt erfasst werden.

Als Steuerberater für E-Commerce übernehmen wir für Drittlandshändler die Registrierung in Deutschland, die laufenden Voranmeldungen und die Abstimmung mit dem Amazon-Setup; die Buchhaltung richten wir so ein, dass die Umsatzsteuer-Transaktionsberichte von Amazon direkt verarbeitet werden. Pauschalangebot oder Stundensatzvereinbarung legen wir vorab schriftlich fest; für ein Erstgespräch genügen der geplante Warenfluss und ein Blick ins Seller Central.

Fundstellen

  • § 3 Abs. 3a Satz 1, Abs. 6 UStG; Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL — Lieferkettenfiktion bei Drittlandshändlern, Ort der Lieferung
  • § 4 Nr. 4c UStG; § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG — Steuerfreiheit der fiktiven Lieferung an den Marktplatz, Vorsteuerabzug bleibt erhalten
  • § 25e UStG — Haftung des Marktplatzbetreibers; § 22f UStG a. F. — Bescheinigung bis 30.06.2021
  • § 27a UStG — USt-IdNr.; § 21 AO i. V. m. UStZustV — zentral zuständige Finanzämter für ausländische Unternehmer; § 123 AO — Empfangsbevollmächtigter; § 22a UStG — Fiskalvertretung nur bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug
  • § 3c, § 18j UStG — innergemeinschaftlicher Fernverkauf, One-Stop-Shop; § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG — innergemeinschaftliche Lieferung; § 3 Abs. 1a UStG — Verbringen; § 6b UStG — Konsignationslager
  • § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21 UStG — Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer; Abschnitt 15.8 UStAE — Verfügungsmacht bei der Einfuhr; Art. 170 Abs. 2 UZK — Zollanmelder muss in der EU ansässig sein
  • Verpackungsgesetz, ElektroG, Batteriegesetz; Art. 4 VO (EU) 2019/1020; VO (EU) 2023/988 (GPSR) — produkt- und umweltrechtliche Registrierungen
  • Richtlinie (EU) 2025/516 (ViDA) — Erweiterung des Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL auf B2B ab 01.01.2027; erweiterter OSS für das Verbringen eigener Waren ab 01.07.2028

Autor: Steuerberater Eike Heidemann · Rechtsstand: November 2026 · Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung; das Rechenbeispiel ist vereinfacht.

Häufige Fragen

Fragen von Händlern aus Drittstaaten

Kurze Antwort zuerst, Begründung darunter. Rechtsstand: November 2026.

Brauche ich eine GmbH in Deutschland, um über Amazon.de zu verkaufen?

Nein. Eine Gesellschaft oder Niederlassung in der EU ist nicht erforderlich. Nötig sind eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland mit USt-IdNr., ein Empfangsbevollmächtigter und eine EORI-Nummer für die Einfuhr.

Die Umsatzsteuerpflicht knüpft an die Ware im deutschen Lager an, nicht an den Firmensitz. Eine EU-Gesellschaft kann in Einzelfällen sinnvoll sein, etwa bei Lagerung in vielen EU-Staaten, beendet aber die Lieferkettenfiktion und bringt eigene Pflichten mit.

Muss ich Umsatzsteuer abführen, obwohl Amazon sie bei Privatkunden schon einbehält?

Für die Verkäufe an Privatkunden über Amazon nicht: Amazon ist fiktiver Lieferer und schuldet die Steuer (§ 3 Abs. 3a UStG). Sie melden diese Umsätze als steuerfreie Lieferung an Amazon und erhalten die Vorsteuer aus Einfuhr und inländischen Leistungen erstattet.

Für Verkäufe an Unternehmer, aus dem eigenen Webshop oder aus einem Lager in einem anderen EU-Staat gilt die Fiktion nicht oder nur teilweise. Diese Umsätze erklären Sie selbst.

Welches Finanzamt ist für mich zuständig?

Für ausländische Unternehmer ist je Sitzstaat ein Finanzamt zentral zuständig (§ 21 AO, UStZustV): für China das Finanzamt Berlin-Neukölln, für die USA das Finanzamt Bonn-Innenstadt, für Großbritannien das Finanzamt Hannover-Nord.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Staat, in dem der Händler ansässig ist, nicht nach dem Lagerort. Die vollständige Liste steht in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung.

Brauche ich für Verkäufe nach Frankreich oder Italien eine Registrierung dort?

Nicht, solange die Ware aus dem deutschen Lager versendet wird. Bei Privatkunden schuldet Amazon die Steuer des Ziellands über den OSS, bei Unternehmern liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Eine Registrierung im Zielland wird erst nötig, wenn Amazon dort Ware lagert.

Verlangt Amazon für das Europäische Versandnetzwerk eine USt-IdNr. des Ziellands, ist das eine Marktplatzvorgabe und keine steuerliche Pflicht. Das sollte vor dem Start im Seller Central geklärt werden.

Kann ich die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?

Ja, wenn Sie bei der Einfuhr die Verfügungsmacht über die Ware haben und als Empfänger in der Zollanmeldung stehen. Steht der Spediteur oder Amazon als Einführer in der Anmeldung, ist der Vorsteuerabzug verloren.

Weil ein nicht in der EU ansässiger Händler nicht selbst Zollanmelder sein kann, meldet der Spediteur als indirekter Vertreter an – im eigenen Namen, aber für Rechnung des Händlers. Diese Konstellation muss in der Anmeldung erkennbar sein.

Was ändert sich 2027 für Drittlandshändler?

Nach der ViDA-Richtlinie wird die Lieferkettenfiktion ab dem 1. Januar 2027 auch auf Verkäufe an Unternehmer ausgedehnt. Amazon wird dann auch bei Amazon-Business-Verkäufen fiktiver Lieferer. Die deutsche Umsetzung in § 3 Abs. 3a UStG steht noch aus.

Die Registrierungspflicht in jedem Lagerland bleibt bestehen. Ein erweiterter One-Stop-Shop für das Verbringen eigener Waren ist erst ab Juli 2028 vorgesehen.

Gilt die Kleinunternehmerregelung für Händler aus Drittstaaten?

Nein. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG steht nur im Inland ansässigen Unternehmern offen, die EU-Regelung nach § 19a UStG nur Unternehmern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Die Umsatzsteuerpflicht beginnt beim ersten Euro.

Das gilt auch, wenn die Umsätze gering sind. Die Registrierung ist zudem Voraussetzung für die Freischaltung durch Amazon.

Start in Deutschland ohne EU-Gesellschaft – Registrierung und Voranmeldungen aus einer Hand

Geplanter Warenfluss, Lagerländer, Käufertypen: Mit diesen drei Angaben sagen wir Ihnen, welche Registrierungen Sie wirklich brauchen, und übernehmen die deutsche Registrierung samt laufenden Erklärungen. Korrespondenz auf Deutsch oder Englisch.

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