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Saisonware, Retouren, Langzeitlager: So schreiben Onlinehändler ihren Lagerbestand steuerlich ab
Im Januar ist die Saisonware nur noch die Hälfte wert. Wie Sie das in der Bilanz abbilden, was das Finanzamt sehen will und warum die Marktplatzgebühren den Teilwert senken – mit Rechenbeispiel für 500 Jacken im Fulfillment-Lager.
Der Lagerbestand ist für viele Onlinehändler der größte Posten in der Bilanz – und der am schlechtesten dokumentierte. Die Ware liegt im eigenen Lager, beim Fulfillment-Dienstleister oder in drei europäischen Amazon-Lagern. Eingekauft zu vollen Preisen im Sommer, im Januar nur noch mit Rabatt verkäuflich, dazu Retouren in B-Qualität und Artikel, für die seit Monaten Langzeitlagergebühren anfallen. Die Bilanz zum 31. Dezember darf diese Ware nicht zum Einstandspreis ausweisen, wenn sie das nicht mehr wert ist. Wie der richtige Wert ermittelt wird und welche Belege das Finanzamt dafür sehen will, zeigt dieser Beitrag. Rechtsstand: November 2026.
Ein Hinweis vorab: Wir betreuen als Kanzlei in Löhne seit Jahren Onlinehändler mit Amazon-, Shopify- und JTL-Setups. Die Zahlen im Beispiel sind fiktiv, die Konstellation ist aus dieser Praxis.
Zwei Regeln, zwei Ergebnisse: Handelsbilanz und Steuerbilanz
In der Handelsbilanz ist die Sache einfach: Liegt der Wert der Ware am Stichtag unter den Anschaffungskosten, muss abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 4 HGB). Kein Wahlrecht, keine Frage nach der Dauer.
In der Steuerbilanz ist die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ein Wahlrecht, und sie setzt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Das Wahlrecht kann unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden; die Abweichung ist in einem Verzeichnis festzuhalten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). Wer als GmbH oder UG bilanziert, hat damit zwei Zahlen für denselben Bestand – und das ist in Ordnung, solange beide begründet sind.
„Voraussichtlich dauernd“ ist bei Handelsware schnell erfüllt: Die Finanzverwaltung sieht die Voraussetzung als gegeben an, wenn der niedrigere Wert bis zur Bilanzaufstellung anhält oder die Ware vorher zu diesem Preis verkauft wurde (BMF-Schreiben vom 02.09.2016, BStBl I 2016, 995, Rz. 16). Saisonware, die im Januar mit 40 Prozent Rabatt läuft, wird im April nicht wieder teurer.
Anschaffungskosten im Onlinehandel: mehr als der Lieferantenpreis
Bevor abgeschrieben wird, muss der Ausgangswert stimmen. Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Einkaufspreis die Fracht, Zoll und Einfuhrabgaben, soweit sie nicht als Vorsteuer abziehbar sind, sowie Verpackung und Transport bis ins Lager (§ 255 Abs. 1 HGB). Wer direkt aus Asien importiert, hat hier oft 15 bis 25 Prozent Nebenkosten, die in der Inventur fehlen. Einlagerungsgebühren des Fulfillment-Dienstleisters gehören dagegen nicht zu den Anschaffungskosten, sondern sind laufender Aufwand.
Der Teilwert kommt vom Absatzmarkt
Der Teilwert von Handelsware richtet sich zunächst nach den Wiederbeschaffungskosten. Solange der Einkaufspreis nicht gefallen ist, vermutet der Bundesfinanzhof, dass die Ware ihren Einstandspreis wert ist. Diese Vermutung muss der Händler widerlegen (BFH, Urteil vom 24.02.1994, IV R 18/92, BStBl II 1994, 514). Das gelingt über den Verkaufspreis: Deckt der erzielbare Erlös die Anschaffungskosten, die noch anfallenden Kosten und einen durchschnittlichen Unternehmergewinn nicht mehr, ist der Teilwert gesunken.
Die Rechnung dafür ist die Subtraktionsmethode (R 6.8 Abs. 2 Satz 3 EStR): erzielbarer Verkaufserlös abzüglich durchschnittlicher Unternehmergewinn abzüglich aller Kosten, die bis zum Verkauf noch anfallen. Und genau hier unterscheidet sich der Onlinehandel vom stationären Laden: Die Kosten nach dem Stichtag sind hoch und gut belegbar – Marktplatzprovision, Zahlungsgebühren, Versand, Lagergebühren, Werbung.
Rechenbeispiel: 500 Sommerjacken im Fulfillment-Lager
Ein Händler hat zum 31. Dezember noch 500 Sommerjacken im Lager, Einstandspreis 60 Euro je Stück inklusive Fracht und Zoll, zusammen 30.000 Euro. Verkauft wurden sie in der Saison für 120 Euro netto. Die Preishistorie im Shop und auf dem Marktplatz zeigt: Seit November gehen sie nur noch für 72 Euro netto weg, also für 36.000 Euro insgesamt. Der durchschnittliche Unternehmergewinn der letzten drei Jahre liegt bei 8 Prozent vom Umsatz.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Erzielbarer Verkaufserlös (500 × 72 EUR) | 36.000 EUR |
| ./. Unternehmergewinn 8 % | – 2.880 EUR |
| ./. Marktplatz- und Zahlungsgebühren 15 % | – 5.400 EUR |
| ./. Versand und Verpackung (500 × 6 EUR) | – 3.000 EUR |
| ./. Lagergebühren bis zum Abverkauf | – 2.400 EUR |
| ./. Werbekosten bis zum Abverkauf | – 1.200 EUR |
| Teilwert am 31.12. | 21.120 EUR |
| Anschaffungskosten | 30.000 EUR |
| Teilwertabschreibung | 8.880 EUR |
Der Teilwert liegt bei 42,24 Euro je Jacke, fast 30 Prozent unter dem Einstandspreis. Die Abschreibung von 8.880 Euro mindert den Gewinn des Abschlussjahres; bei rund 30 Prozent Steuerbelastung einer GmbH bleiben 2.664 Euro vorerst in der Kasse. Ohne Abschreibung wäre beim Abverkauf im Folgejahr ein Verlust von 6.000 Euro angefallen – die Teilwertabschreibung zieht ihn ins richtige Jahr und verschiebt die Steuer, sie spart sie nicht endgültig.
Hätte der Händler nur die vereinfachte Methode der Finanzverwaltung genutzt – erzielbarer Erlös abzüglich des noch anfallenden Rohgewinnaufschlags (R 6.8 Abs. 2 Satz 4 EStR) –, wären die Lager- und Werbekosten nur pauschal in der Spanne enthalten. Die Subtraktionsmethode ist genauer und im Onlinehandel fast immer günstiger, weil die Gebühren einzeln belegbar sind.
Retouren, B-Ware, gesperrte Artikel
Retourenware, die nur noch als B-Ware verkauft werden kann, wird genauso bewertet: erzielbarer B-Ware-Preis abzüglich Gewinn und Kosten. Entscheidend ist, dass die Retouren im Lagerbestand getrennt geführt werden – ein Bestand „500 Stück“ ohne Qualitätsstufe lässt sich nicht differenziert bewerten. Wie Retouren umsatzsteuerlich sauber abgebildet werden, steht in unserem Beitrag zu Retouren und Gutschriften.
Artikel, die wegen Produktsicherheitsverordnung, fehlender CE-Kennzeichnung oder Markenrechtsstreit nicht mehr verkauft werden dürfen, haben in der Regel nur noch den Schrott- oder Exportwert. Hier ist die Abschreibung fast vollständig – und das Verkaufsverbot der Beleg.
Ware mit Langzeitlagergebühren beim Fulfillment-Dienstleister ist ein Sonderfall: Die Gebühr selbst ist kein Grund für eine Abschreibung, aber sie gehört zu den Kosten nach dem Stichtag und senkt den Teilwert. Wer die Ware ohnehin entsorgen lässt, realisiert den Verlust besser vor dem 31. Dezember – dann braucht es keinen Teilwertnachweis. Bei Amazon FBA gilt das für jedes Lagerland, in dem Bestand liegt.
Was das Finanzamt sehen will
Die Feststellungslast liegt beim Händler. Ein pauschaler Abschlag „30 Prozent auf alles, was älter als ein Jahr ist“ wird in der Betriebsprüfung gestrichen, wenn er nicht aus den eigenen Verkaufsdaten abgeleitet ist (BFH, Urteil vom 24.02.1994, IV R 18/92). Lange Lagerdauer allein ist kein Nachweis. Was zählt, sind tatsächliche Verkäufe zu reduzierten Preisen nach dem Stichtag, in einem Umfang, der für den Stichtagsbestand repräsentativ ist (BFH, Urteil vom 27.10.1983, IV R 143/80, BStBl II 1984, 35).
Onlinehändler haben hier einen Vorteil gegenüber dem stationären Handel: Die Preishistorie liegt im Shopsystem, die Abverkaufsdaten im Marktplatz-Backend, die Gebühren in den Abrechnungen. Diese Daten müssen nur zum Stichtag exportiert und dem Inventurbestand zugeordnet werden. Was im Januar nicht gesichert wird, ist bei der Prüfung drei Jahre später oft nicht mehr rekonstruierbar.
Drei Fehler, die regelmäßig zur Streichung führen: Inventur nur als Stückzahl ohne Zugangsdatum und Qualitätsstufe; Teilwert aus dem aktuellen Angebotspreis statt aus tatsächlichen Verkäufen; Unternehmergewinn aus Branchenwerten statt aus dem eigenen Jahresabschluss (FG Münster, Urteil vom 21.11.2018, 13 K 444/16 K,G,F).
Wertaufholung und Folgejahre
Bleibt die abgeschriebene Ware länger im Bestand, muss der niedrigere Wert jedes Jahr neu begründet werden. Steigt der Wert wieder, ist zuzuschreiben, höchstens bis zu den Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, § 253 Abs. 5 HGB). Bei Saisonware ist das selten relevant: Sie ist im Folgejahr verkauft.
Wann sich die Abschreibung nicht lohnt
Bei kleinen Beständen kostet die Dokumentation mehr, als die Steuerverschiebung bringt. Bei Händlern mit Verlusten erhöht die Abschreibung nur den Verlustvortrag – dann kann es besser sein, steuerlich bei den Anschaffungskosten zu bleiben und nur handelsrechtlich abzuschreiben. Und wer die Ware ohnehin liquidiert, fährt mit dem Verkauf oder der Entsorgung vor dem Stichtag einfacher.
Checkliste zum 31. Dezember
- Lagerbestand je Lagerort und Qualitätsstufe (A-Ware, B-Ware, gesperrt) mit Zugangsdatum exportieren.
- Anschaffungsnebenkosten (Fracht, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer soweit nicht abziehbar) in die Inventurwerte einrechnen.
- Preishistorie aus Shop und Marktplatz zum Stichtag sichern.
- Abverkäufe von Januar bis zur Bilanzaufstellung je Artikel dokumentieren.
- Gebühren-, Versand- und Lagerkosten je Einheit aus den Abrechnungen ableiten.
- Unternehmergewinn aus den eigenen Abschlüssen der letzten drei Jahre berechnen.
- Entscheidung für Handels- und Steuerbilanz dokumentieren, Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG führen.
Wir übernehmen das für Onlinehändler als Teil der Buchhaltung für den Onlineshop – inklusive Abgleich mit den Lagerberichten der Fulfillment-Dienstleister. Als Steuerberater für E-Commerce in Löhne legen wir Pauschalangebot oder Stundensatzvereinbarung vorab schriftlich fest; für ein Erstgespräch genügen der letzte Lagerbestandsbericht und der Vorjahresabschluss.
Fundstellen
- § 253 Abs. 1, 4 und 5 HGB — Anschaffungskosten als Obergrenze, strenges Niederstwertprinzip für das Umlaufvermögen, Wertaufholungsgebot; § 255 Abs. 1 HGB — Anschaffungsnebenkosten
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 Satz 1 bis 3 EStG — Teilwertbegriff, Ansatz mit Anschaffungskosten, Wahlrecht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung, Wertaufholung
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 EStG — eigenständiges steuerliches Wahlrecht, besonderes Verzeichnis
- R 6.8 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStR — Subtraktionsmethode und vereinfachte Teilwertermittlung; R 6.8 Abs. 2 Satz 7 bis 9 EStR — Nachweis durch repräsentative Verkaufspreise
- BMF-Schreiben vom 02.09.2016, IV C 6 - S 2171-b/09/10002 :002, BStBl I 2016, 995, Rz. 16 — voraussichtlich dauernde Wertminderung beim Umlaufvermögen
- BFH, Urteil vom 27.10.1983, IV R 143/80, BStBl II 1984, 35 — Preisminderungslisten, Feststellungslast
- BFH, Urteil vom 24.02.1994, IV R 18/92, BStBl II 1994, 514 — Gängigkeitsabschläge, Lagerdauer allein genügt nicht
- FG Münster, Urteil vom 21.11.2018, 13 K 444/16 K,G,F — Unternehmergewinn aus eigenen Abschlussdaten
Autor: Steuerberater Eike Heidemann · Rechtsstand: November 2026 · Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung; das Rechenbeispiel ist vereinfacht.
Fragen zur Lagerbewertung im Shop-Alltag
Kurze Antwort zuerst, Begründung darunter. Rechtsstand: November 2026.
Darf ich Saisonware zum Jahresende abschreiben?
Ja, wenn der erzielbare Verkaufspreis die Anschaffungskosten, die noch anfallenden Kosten und einen üblichen Gewinn nicht mehr deckt. Handelsrechtlich ist die Abschreibung dann Pflicht, steuerlich ein Wahlrecht.
Die Wertminderung gilt steuerlich als voraussichtlich dauernd, wenn der niedrigere Preis bis zur Bilanzaufstellung anhält oder die Ware vorher zu diesem Preis verkauft wurde. Bei Saisonware ist das der Normalfall.
Zählen Marktplatzgebühren bei der Teilwertermittlung?
Ja. Alle Kosten, die bis zum Verkauf noch anfallen – Provision, Zahlungsgebühren, Versand, Lager, Werbung – werden vom erzielbaren Erlös abgezogen (R 6.8 Abs. 2 Satz 3 EStR). Das senkt den Teilwert und erhöht die Abschreibung.
Die Gebühren müssen aus den Abrechnungen des Marktplatzes oder Zahlungsdienstleisters belegbar sein. Pauschale Schätzungen ohne Grundlage werden nicht anerkannt.
Reicht die Lagerdauer als Nachweis für die Abschreibung?
Nein. Lagerdauer ist ein Indiz. Anerkannt wird die Abschreibung, wenn tatsächliche Verkäufe zu reduzierten Preisen nach dem Stichtag belegt sind, repräsentativ für den Bestand.
Der Bundesfinanzhof lässt Gängigkeitsabschläge nur zu, wenn aus der Lagerdauer auf Veralterung und Preisrückgang geschlossen werden kann (BFH, Urteil vom 24.02.1994, IV R 18/92). Die Preishistorie aus Shop und Marktplatz ist dafür der beste Beleg.
Wie bewerte ich Retouren in B-Qualität?
Mit dem erzielbaren B-Ware-Preis abzüglich Gewinn und Restkosten. Voraussetzung ist, dass B-Ware im Lagerbestand getrennt von A-Ware geführt wird.
Ohne Qualitätsstufe im Bestand lässt sich die Wertminderung nicht einzelnen Artikeln zuordnen. Die Trennung sollte im Warenwirtschaftssystem oder im Lagerbericht des Fulfillment-Dienstleisters erkennbar sein.
Was ist mit Ware, die nicht mehr verkauft werden darf?
Sie wird auf den Schrott- oder Exportwert abgeschrieben. Das Verkaufsverbot – Produktsicherheit, fehlende CE-Kennzeichnung, Markenrecht – ist der Nachweis.
Wird die Ware vernichtet, ist der Verlust realisiert und braucht keinen Teilwertnachweis mehr. Das Vernichtungsprotokoll des Dienstleisters gehört zu den Buchungsbelegen.
Muss ich in Handels- und Steuerbilanz gleich abschreiben?
Nein. Steuerlich besteht ein eigenständiges Wahlrecht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Die Abweichung ist in ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG aufzunehmen.
Das kann sinnvoll sein, wenn der Händler Verluste erzielt und den Verlustvortrag nicht weiter erhöhen will. Die Handelsbilanz muss trotzdem auf den niedrigeren Wert abschreiben.
Ist Entsorgen vor dem 31. Dezember die bessere Lösung?
Oft ja. Der Verlust ist dann realisiert, ohne Teilwertnachweis. Die Entsorgung sollte mit Entsorgungsbeleg oder Vernichtungsprotokoll des Fulfillment-Dienstleisters dokumentiert werden.
Der Preis dafür ist der Verzicht auf einen möglichen späteren Verkaufserlös. Bei Ware mit laufenden Langzeitlagergebühren ist die Entsorgung häufig trotzdem die wirtschaftlichere Entscheidung.
Lagerbestand richtig bewerten – bevor die Inventur läuft
Lagerbestandsbericht, Preishistorie und die letzten Gebührenabrechnungen – mehr brauchen wir nicht, um den Teilwert Ihres Bestands zu rechnen und die Nachweise so anzulegen, dass sie in der Betriebsprüfung halten.